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HELMUT
MARCHART GMBH
Haimlgasse 4
A-5020 Salzburg |
TEL +43.662.83 28 17
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/ Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Helmut Marchart GmbH Haimlgasse 4 5020 Salzburg
1. Geltungsbereich:
Allen geschäftlichen Tätigkeiten bzw. Verträge mit der Firma Marchart GmbH (= Auftragnehmer kurz AN bezeichnet) liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als zwingender Bestandteile zugrunde. Abweichungen hiervon, insbesondere AGB des Auftraggebers (folgend kurz AG bezeichnet) sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Auftragnehmer (AN) wirksam. AGB des AG oder Dritte, die von diesen AGB oder von besonderen zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen abweichen, sind für den AN auch dann nicht verbindlich, wenn vom AG darauf Bezug genommen ist und der AN nicht widersprochen hat. Soweit diese AGB keine Regelung enthalten, gelten subsidiär die diesen AGB nicht wiedersprechenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen der momentan geltenden ÖNORMEN.
2. Kostenvoranschlag:
Dem AN trifft keine Verpflichtung, die von AG übergebenen Anbots- und Ausführungsunterlagen, wie z.b. Pläne und Leistungsverzeichnisse darauf zu überprüfen, ob diese richtig und vollständig sind und den allgemeinen Regeln der Technik entsprechen.
Der Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach technischen Gesichtspunkten vorgenommenen Detaillierung der einzelnen Arbeitsschritte oder Gewerke und wird in Einzelposten ausgewiesen.
Sofern nichts anders vereinbart wurde, ist im Hinblick auf den mit der Erstellung des Kostenvoranschlages verbundene Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand, der Kostenvoranschlag entgeltlich und wird bei Abgabe in Rechnung gestellt.
Die für die Erstellung des Kostenvoranschlages bezahlten Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.
Der Inhalt des Kostenvoranschlages ist geistiges Eigentum des AN und darf ohne ausdrückliche Einwilligung durch den AN nicht zu Ausschreibungszwecken, zur Vorlage für andere Firmen oder irgendwie anderwärtig zu seinem Nachteil verwendet werden. Dies gilt insbesonders für die im Kostenvoranschlag vom AN ausgearbeiteten Mengenberechnungen und die von AN berechneten Einzelpreise. Bei bekannt werden eines Verstoßes des AG gegen diesen Punkt, werden 8% der Kostenvoranschlagssumme als Schutzgebühr in Rechnung gestellt und sofort fällig.
Kostenvoranschlage des AN sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend, sofern im Kostenvoranschlag des AN nicht ausdrücklich eine Frist innerhalb derer sich der AN als gebundenbetrachtet, bezeichnet wird. Die angebotenen Preise gelten als veränderliche Preise im Sinne der einschlägigen ÖNORM (2211), sodass Preisänderungen zwischen Auftragsvergabe und Abrechnung berücksichtigt werden. Unvorhersehbare Leistungen und Lieferungen, die nicht im Leistungsverzeichnis beinhaltet sind, werden gesondert vergütet.
3. Leistungsausführung
Zur Ausführung der beauftragten Leistung ist der AN, sofern nicht anders vereinbart wurde verpflichtet, sobald der AG die baulichen, technischen und in seiner Sphäre liegenden rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat.
Der AG stellt kostenlos für die Zeit der Leistungsausführung dem AN Energie, Wasser und versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeiten sowie die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zu Verfügung und trägt die Gefahr für angelieferte Materialien und Werkzeuge.
Der AG garantiert für die Richtigkeit der dem AN übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen und beschafft auf eigene Kosten die zur Durchführung des Auftrages notwenigen behördlichen Bewilligungen (entbindet den Auftragnehmer jedoch nicht von der werkvertraglichen Warnpflicht!)
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch den AN ist gesondert angemessen zu vergüten, soweit hierfür nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände die in der Sphäre des AN liegen bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch solche Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom AG zu tragen. Wird die Ausführung auf Wunsch des AG verkürzt oder muss der Auftrag seiner Natur nach dringend ausgeführt werden, werden die durch notwendige Überstunden und durch Beschleunigung der Materialbeschaffung anstehenden Mehrkosten zusätzlich berechnet.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch Umstände die in der Sphäre des AN liegen verzögert, werden die hierdurch notwendigen Überstunden und durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstandenen Mehrkosten zusätzlich verrechnet, soweit dies dem AG unverzüglich mitgeteilt worden ist.
Unterbleibt über Veranlassung des AG – ausgenommen im Fall eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag – die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, hat der AG dem AN alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich entgangenen Gewinnes zu vergüten.
4. Ausführung und Haftung
Der AN ist bei offenbarer Untauglichkeit und Unrichtigkeit von beigestellten Stoffen, Anweisungen des AG und seiner Vertreiber, Vorleistungen und Vorarbeiten anderer Unternehmer (z.B. Architekten, Zivilingenieure, Proffesionisten,..) sowie des AG selbst verpflichtet, seine Bedenken umgehend gegenüber dem AG oder seiner Vertretung und, soweit möglich, Verbesserungsvorschläge zu erstatten. Der AN haftet jedoch nicht, sofern diesem die Untauglichkeit oder Unrichtigkeit nicht bekannt war.
Bei einer Mehrzahl von AN haftet der AN nur für sein eigenes Verschulden.
5. Schadenersatz
Der AN haftet nur bei grob fahrlässig verursachter Nicht- und Schlechterfüllung.
6. Verspätung und Pönale
Es besteht keine Haftung für nicht in der Sphäre des AN liegende Verzögerungen, Nicht- und Schlechterfüllung, die Bestimmungen des § 1336 Abs,. 2 AGBG sind anwendbar.
7. Rücktritt vom Vertrag
Sollte der AG seinen Verpflichtungen nicht voll nachkommen, ist der AN berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten. Gerät der AN in Verzug, so muss der AG per eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist setzen.
Der AN ist berechtigt, vom Verkauf zurückzutreten, wenn über das Vermögen des AG der Konkurs eröffnet wird oder wenn die Einleitung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
Bei Rücktritt aus Gründen, die nicht in der Sphäre des AN liegen, hat der AN Anspruch auf 40% seines Werklohnes als Stornogebühr.
8. Rechnungslegung und Zahlung
Die Rechnung erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten, und ist sofort fällig.
Bei größeren oder längerdauernden Baustellen kann während der Durchführung der Arbeiten der AN, dem Fortschritt seiner Leistungen entsprechen, Teilrechnungen legen.
Die Teilrechnungsbeträge werden in Höhe der geprüften Leistungen innerhalb von 8 Tagen, nach Vorlage beim AG, angewiesen.
Nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten wird die Schlussrechnung gelegt. Die Schlussrechung ist vom AG sofort zu prüfen; der sich ergebene Rechnungsbetrag ist nach 8 Tagen fällig.
Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen mit 5% Aufschlag auf den momentan üblichen Bankzinssatz.
9. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN. Der AN behält sich das Recht vor, die gelieferten und montierten Waren wieder abzutransportieren bzw. abzumontieren, wenn der AG nach angemessener Frist den geforderten Rechnungsbetrag nicht bezahlt.
10. Zurückbehaltungsrecht
Für den Fall, dass der AG von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, ist es dem AG nur gestattet, jenen Betrag zurückzubehalten, der tatsächlich für eine allfällige Mängelbehebung notwendig wäre, würde diese durch Dritte erfolgen, die Höhe des zurückbehaltenen Betrages ist durch einen Mängelbehebungsvorschlag nachzuweisen. Sollte der AN einen Kostenvoranschlag eines Drittunternehmens beibringen, der einen geringeren Wert ausweist als der vom AG vorgelegten Kostenvoranschlag, so ist der AG nur berechtigt, den geringeren Betrag zurückzubehalten.
11. Deckungs- und Haftrücklaß
Allfällige Deckungs- und Haftrücklaße sind gesondert zu vereinbaren.
12. Gewährleistung und Schadenersatz
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des AG erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des AN angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Die Beweislastumkehr des § 924 AGBG ist ausgeschlossen. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom AG selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des AN in Erfüllung der Gewährleistung.
Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Der AN haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugeführt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Die Haftung für Folgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, der Geschädigte zu beweisen.
13. Behelfsreparaturen
Bei behelfsmäßigen Reparaturen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, kann der AG nur mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit rechnen.
14. Produkthaftung
Die erbrachten Leistungen ebenso die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen haben stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zahlungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstige Vorschriften über Wartung, Handhabung, vorgeschriebene Überprüfungen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
15. Gerichtsstandvereinbarung
Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind ausschließlich die sachlich zuständigen Gerichte in Salzburg zuständig.
16. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Bankverbindungen:
Raika: BLZ 35140, Kt.Nr: 08143406 Volksbank: BLZ 45010, Kt.Nr: 1224989 |
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